Zuzahlungen
Behandlungskosten für die Ergotherapie
Die Ergotherapie ist eine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenkassen und wird von Ihrem Haus- oder Facharzt verordnet. Sie erhalten eine sogenannte Heilmittelverordnung von Ihrem Arzt. (ugs. auch ärztliche Verordnung oder Therapierezept genannt). Diese Verordnung bringen Sie bitte zu Ihrem ersten Behandlungstermin mit. Dort steht alles drauf, was wir wissen müssen, um Sie zu behandeln. Alles Weitere bespricht Ihr/-e Therapeut/-in im Erstgespräch mit Ihnen.
Beachten Sie, dass die Heilmittelverordnung bei gesetzlich Versicherten maximal 28 Tage, ab Ausstellungsdatum, gültig sind. Bei Privatversicherten und BG-Versicherten gibt es abweichende Regelungen.
Zuzahlung für gesetzlich Versicherte
Ab dem 18. Lebensjahr sind sie verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen. Die Zuzahlung für den Versicherten beträgt 10,00 Euro pro Verordnung plus 10% der Behandlungskosten. Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und wird dann ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet. Kinder sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.
Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine „Praxisgebühr“ sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V).
Die Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung für die gesamte Behandlungsserie fällig! Sollte die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet werden, muss die Praxis den Patientinnen und Patienten ab dem zweiten Behandlungstag schriftlich an die Zuzahlung – mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen – erinnern.
(https://www.gkv-heilmittel.de/media/dokumente/heilmittel_vertraege/vertraege_ergotherapie/20211222_Vertrag_Ergotherapie_inkl_Anlagen.pdf; Seite 15, § 8 Gesetzliche Zuzahlung, Abs. 3)
Sie erhalten von uns eine Rechnung mit Zusammenfassung Ihrer Behandlungsmenge („Einheiten“), Ausstellungdatum der Verordnung, Behandlungsart(-en) lt. Verordnung, Gebührensatz und Gesamtbetrag. Welche Sie per Überweisung oder bar begleichen können. Selbstverständlich wird dies quittiert.
Befreiung von der Zuzahlung
(Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen)
Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
-
Privatpatienten
-
Versicherte der freien Heilfürsorge
-
Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung)
-
Postbeamtenkasse A
-
Patienten mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben)
-
Patienten unter 18 Jahren
Bewahren Sie alle Zuzahlungsquittungen auf. Diese benötigen Sie, um sich bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen. Für die Befreiung müssen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese benötigt alle Zuzahlungsquittungen, die Sie schon gezahlt haben. Sie können aber auch am Anfang des Jahres 2 bzw. 1% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens an Ihre Krankenkasse zahlen und dann bekommen Sie für das ganze Jahr eine Zuzahlungsbefreiung. Wenden Sie sich in jedem Fall an Ihre Krankenkasse!
Wenn Sie von der Zuzahlung für das laufende Jahr befreit werden, erhalten Sie einen Nachweis, den so genannten „Befreiungsausweis“